Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Angelobung.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.
(2)Absatz 2,Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093122
Alte Dokumentnummer
N6195427516L