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Art. 1 § 3

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 306.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Angelobung.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093122

Alte Dokumentnummer

N6195427516L